Zuckerrüben Journal Nr. 2/2015 - page 7

LZ 20 · 2015
Zuckerrübenjournal
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B E T R I E B S W I R T S C H A F T | M A R K T | P O L I T I K | A K T U E L L E S |
M
it der Möglichkeit, den Zwi-
schenfruchtanbau im Zuge die-
ser Reform als ökologische Vorrangflä-
che mit einzubeziehen, ergeben sich
neue Gesichtspunkte. Zwischen-
fruchtanbau zur Schaffung ökologi-
scher Vorrangflächen wird nicht nur
im Rheinland eine sehr große Rolle
spielen. Nach Schätzungen der Bera-
tung werden in den meisten Rüben
anbauenden Betrieben 3 bis 4 der er-
forderlichen 5 % ökologischer Vor-
rangfläche über den Zwischen-
fruchtanbau erfüllt werden. Bei einem
Umrechnungsfaktor von 3,33 ergeben
sich 10 bis 13 % der Ackerfläche, auf
denen ab dem Spätsommer 2015 Zwi-
schenfruchtanbau nach den neuen ge-
setzlichen Vorgaben stattfinden wird.
Greening hat somit ab jetzt zwangs-
läufig Konsequenzen für Rübenfrucht-
folgen.
Was ändert Greening beim
Zwischenfruchtanbau?
Der Gesetzgeber hat spezielle Spiel-
regeln für den anrechenbaren Zwi-
schenfruchtanbau festgelegt. Dies be-
trifft pflanzenbauliche und formale
Regelungen. Bei den pflanzenbauli-
chen Regelungen gibt es drei wesentli-
che Knackpunkte.
Die Zwischenfruchtmischung muss
erstens mindestens aus zwei Arten be-
stehen. Das Mischungsverhältnis wird
hierbei auf Grundlage der Samenan-
teile festgelegt. Klassische Reinsaaten
von Senf oder Ölrettich gibt es beim
Greening also nicht. Bei den Mischun-
gen müssen der pflanzenbauliche Nut-
zen, die möglichen Risiken und die
eventuellen Mehrkosten sauber be-
wertet werden.
Zweitens ist die mineralische Stick-
stoffdüngung des Bestandes nicht zu-
lässig. Organische Dünger dürfen nur
im Rahmen der nach Dünge-VO für die
Herbstausbringung zulässigen Gren-
zen (40 kg/ha Ammonium-N oder
80 kg/ha Gesamt-N) ausgebracht wer-
den. Nicht betroffen von den Ein-
schränkungen sind wichtige organi-
sche Herbstdünger, wie Kompost und
Champost. Auch Carbokalk ist nicht
betroffen.
Für Betriebe mit betriebseigenen
organischen Düngern wird sich nicht
viel ändern. Einschneidender sind die
Bestimmungen für viehlos wirtschaf-
tende Ackerbaubetriebe, die jetzt über-
legen müssen, wie sie die Zwischen-
frucht vernünftig ans Wachsen bekom-
men wollen. Ein teurer Zwischen-
fruchtanbau ohne ausreichendes N-An-
gebot ist keine Lösung. Betroffene
Betriebe sollten sich jetzt schon früh-
zeitig um den Bezug von organischen
Düngern für die Zwischenfrucht küm-
mern.
Dritter Knackpunkt ist das Verbot
der Bodenbearbeitung und des Pflan-
zenschutzeinsatzes. Der Pflanzen-
schutzeinsatz ist ab der Ernte der Vor-
frucht bis einschließlich 15. Februar
verboten. Die Bodenbearbeitung auf
der Zwischenfrucht ist ab der Saat bis
einschließlich 15. Februar nicht zuläs-
sig. Stark betroffen von dieser Bestim-
mung sind Betriebe, die bislang noch
die klassische Winterfurche praktizie-
ren. Ein Wechsel zur Mulchsaat oder
zur Frühjahrsfurche ist hier zwingend.
Auch bei der Mulchsaat ändern sich
gewohnte Abläufe, wenn nicht mehr
im Winter bei leichtem Frost gegrub-
bert werden kann oder erst ab dem
16. Februar der Glyphosateinsatz erfol-
gen kann. Zwangsläufig werden zu-
künftig eher mehr organische Rück-
stände an der Bodenoberfläche vor-
handen sein. Mulchsaattaugliche Rü-
bensägeräte dürften an Bedeutung ge-
winnen.
Bei den formalen Bestimmungen
gibt es eventuell für Betriebe mit höhe-
ren Anteilen Probleme beim Flächen-
tausch. Anrechenbar ist der Zwischen-
fruchtanbau nur auf Flächen, die im
Flächenverzeichnis des entsprechen-
den Jahres im eigenen Betrieb aufge-
führt waren.
Normaler Zwischenfruchtanbau
oder Zwischenfrucht für Greening?
Der klassische Rüben anbauende Be-
trieb im Rheinland verfügt in der Re-
gel über ausreichend Flächen, um den
im Rahmen des Greenings notwendi-
gen Zwischenfruchtanbau im Betrieb
zu integrieren. Zwischenfruchtanbau
ist vor allen Sommerungen möglich.
Das können Mais, Zuckerrüben, Kartof-
feln, Körnerleguminosen oder Feldge-
müse sein. Der Anteil an Sommerun-
gen in der Fruchtfolge liegt im Rhein-
land in der Regel zwischen 20 und
25 %, teilweise sogar deutlich höher.
Greening beeinflusst den
Zwischenfruchtanbau
Ab dem Herbst 2015 bekommt der Zwischenfruchtanbau neue Facetten. Die
Regelungen der neuen Agrarreform schreiben seit dem 1. Januar 2015 verpflichtende
Bedingungen für das Greening vor. Greening setzt sich dabei aus den drei Komponen-
ten Erhalt von Dauergrünland, Anbaudiversifizierung und Erbringung ökologischer
Vorrangflächen zusammen.
Die Greening-
Vierermischung
besteht aus ne-
matodenresisten-
tem Senf und
Ölrettich sowie
Phacelia und
Lupine.
Foto:
Christian Heinrichs
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