Zuckerrüben Journal Nr. 2/2015 - page 6

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Zuckerrübenjournal
LZ 20 · 2015
| A K T U E L L E S
P O L I T I K
M A R K T | B E T R I E B S W I R T S C H A F T | A N B A U | T E C H N I K | Z U C K E R |
durchaus mehr als 100 kg N/ha fixie-
ren.
Auch die Humuswirtschaft könnte
erschwert werden. Denn für Komposte
wie auch für Festmist soll künftig eine
Sperrfristregelung vom 1. Dezember
bis zum 31. Januar gelten. Damit wäre
die Ausbringung im Dezember und Ja-
nuar nicht möglich, obwohl diese Hu-
musträger mit wenig verfügbarem
Stickstoff gerade in dieser Zeit aus Bo-
denschutzgründen gut ausgebracht
werden können. Hier sieht nicht nur
der landwirtschaftliche Berufsstand,
sondern auch der NRW-Minister
Johannes Remmel Korrekturbedarf.
Doch die Einigkeit ist nicht überall
so groß. So will der grüne Minister,
dass zukünftig in den Gebieten mit
Nitratgehalten von mehr als 50 mg
Nitrat/l im Grundwasser der Bilanz-
überschuss von heute 60 kg N/ha auf
40 kg N/ha abgesenkt wird. Wird der
Wert nicht eingehalten, drohen Buß-
gelder und Beratungszwang. Da kann
es leicht vorkommen, dass diese Bil-
anzüberschussgrenze bei dieser kurz-
fristigen Betrachtung schon durch eine
Missernte – die nicht im Einflussbe-
reich des Bauern steht – nicht mehr
eingehalten werden kann. Die Grenze
passt nicht zum gewählten Bilanzie-
rungssystem. Hoffentlich kehrt hier
noch Einsicht ein.
Noch mehr
Aufzeichnungspflichten?
Auch will das Landesumweltministeri-
um die Kontrollen der Düngeverord-
nung durch die Behörden erleichtern.
Hierzu sollen die Bauern am Ende ih-
res Düngejahres ihre Bilanzen in ein
Datenbanksystem eingeben, sodass die
Aufzeichnung anhand der vorliegen-
den Invekos-Daten und der Tierbe-
standszahl überprüft werden könnten.
Angesichts der Erfahrung, die die
Landwirte in NRW mit der Interpreta-
tion ihrer Daten durch das Ministeri-
um im Rahmen der Vorstellung des
Nährstoffberichtes gemacht haben,
stößt diese Forderung wohl auf wenig
Begeisterung.
Neben diesen Eckpunkten gibt es
noch einige Änderungen, die im Rü-
benanbau aber eher von untergeord-
neter Bedeutung sind oder in der Re-
gel schon heute gängige Praxis auf den
Höfen sind, wie der Einsatz von Grenz-
streueinrichtungen. Es stellt sich die
Frage: Wo liegt für die Rüben anbau-
enden Betriebe die größte praktische
Änderung? Diese wird wohl im Einsatz
von Wirtschaftsdünger liegen. Die
herbstliche Ausbringung wird ange-
sichts der vorgesehenen Mengenbe-
schränkung allenfalls zu den „Gree-
ning-Zwischenfrüchten“ noch eine Rol-
le spielen, da hier der Mineraldünger-
einsatz verboten ist. Ansonsten wird
die Wirtschaftsdüngerausbringung
wohl vollends auf das Frühjahr zu
überführen sein. Hier entscheidet die
Witterung von Anfang Februar bis zur
Aussaat über die Möglichkeiten der
Verwendung geeigneter Wirtschafts-
dünger. Daher sollte der Gesetzgeber
dringend einsichtig sein und eine
praktikable Regelung für die Aufbrin-
gung auf gefrorenen Boden schaffen.
Denn es darf nicht sein, dass die Dün-
geverordnung dem Bodenschutz ent-
gegenläuft und druckempfindliche Bö-
den bei Frost durch falsche Gesetzes-
vorgaben nicht aufgedüngt werden
können. Ob und wie viel Wirtschafts-
dünger in den reinen Ackerbaubetrie-
ben nach den rechtlichen Möglichkei-
ten zukünftig aufgenommen wird, ent-
scheidet der Gesetzgeber wie beschrie-
ben durch die Festlegung des Bilanz-
überschusses. Sollten sich die grünen
Bundesländer in Verbindung mit der
Forderung der EU-Kommission durch-
setzen und die Bilanzüberschussgren-
ze 40 kg N/ha im neuen Gesetz Reali-
tät werden, ist davon auszugehen, dass
die Aufnahmebereitschaft der Acker-
baubetriebe deutlich abnimmt. Damit
würden das eigentlich geforderte
Schließen von Nährstoffkreisläufen
und die Stabilisierung des Humusge-
haltes deutlich erschwert.
Dr. Bernd Lüttgens
Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V.
Bedarfsplanung am Beispiel eines Zuckerrübenschlages
gemäß Anlage neue Dünge-VO
Kultur: Zuckerrüben
Stickstoffbedarfswert in kg N/ha
170 kg N/ha
Ertragsniveau laut Tabelle
650 dt/ha
Ertragsniveau im Schnitt der letzten drei Jahre
850 dt/ha
Ertragsdifferenz
200 dt/ha
Zu- und Abschläge
in kg N/ha
- Bodenvorrat N
min
– 40
+ Ertragsdifferenz
20
- Stickstoffnachlieferung aus dem Boden
0
- Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre – 10
- Vorfrucht (Zwischenfrucht)
– 10
+ Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies zur Ernteverfrühung 0
Stickstoffbedarf in N/kg ha
130 kg N
Zuschläge aufgrund nachträglich eintretender Umstände
Die Stickstoffdün-
gung im Herbst,
zum Beispiel zu
Zwischenfrüch-
ten, soll begrenzt
werden und er-
schwert damit
eine vernünftige
Entwicklung, zum
Beispiel von Ölret-
tich oder Senf.
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