Zuckerrüben Journal 04/2018

10 | Zuckerrübenjournal LZ 50 · 2018 | A K T U E L L E S | P O L I T I K M A R K T B E T R I E B S W I R T S C H A F T | A N B A U | T E C H N I K | Z U C K E R | oder im Rahmen der Nachbar- schaftshilfe gleichermaßen. Wo entstehen Probleme? Die Kategorisierung lof-LKW ist nicht in jedem Fall eindeutig. Neben dem Kurz-LKW, dem klassischen Maschi- nenring-Fahrzeug, gibt es mittlerweile auch andere Fahrzeugtypen, die als lof-LKW zugelassen sind. Diese sind äußerlich teilweise von einer gewerb- lich betriebenen Sattelzugmaschine nicht zu unterscheiden. Da im Mautge- setz die Schlüsselnummern der Fahr- zeuge keine Rolle zur Ermittlung der Mautpflicht spielen, sind generelle Aussagen hier schwierig. Um für diese Fahrzeuge eine eindeutige Klärung zum Mautstatus zu erreichen, sollte sich der Fahrzeughalter mit dem Bun- desamt für Güterverkehr (BAG) und Toll Collect in Verbindung setzen. Weitere Probleme entstehen in den Fällen, wo entweder nur die Leerfahrt mautpflichtig ist (lof-LKW) oder nur die Ladungsfahrt (gewerblicher Trans- port mit Schlepper schneller als 40 km/h). Diese Fälle sind in den Er- fassungs- und Abrechnungsvorgängen bei Toll Collect technisch nicht umge- setzt. Hier müsste das eingebaute Fahrzeuggerät, die sogenannte On- Board-Unit (OBU), bei mautpflichtiger Fahrt eingeschaltet und bei mautbe- freiter Fahrt manuell abgeschaltet sein. Dies hat zur Folge, dass die Vor- beifahrt dieses Fahrzeugs mit ausge- schaltetem OBU an einer Maut-Säule D ies hätte in der Konsequenz ge- heißen, dass auch bei dem Trans- port der eigenen landwirtschaftlichen Güter mit einem Schlepper, der über 40 km/h zugelassen ist, Maut angefal- len wäre. Durch die Zustimmung einer Kulanzfrist von Bundesverkehrsminis- ter Andreas Scheuer kam es allerdings anders. Vor allem Land- und Forstwir- te sind bei Transporten mit Schlep- pern, die schneller als 40 km/h zuge- lassen sind, von der Maut befreit. Für die unterschiedlichen Fahrzeugtypen ergibt sich aktuell folgende Situation: ◾ Die Kombination aus Schlepper und Anhänger beziehungsweise Anhän- gerzug bis 40 km/h ist immer von der Maut befreit. Dies gilt sowohl für Landwirte als auch für den ge- werblichen Transport durch Lohn- unternehmer. ◾ Die gleiche Fahrzeugkombination mit einem Schlepper, der für 50 km/h oder 60 km/h zugelassen ist, bleibt für den Landwirt mautbe- freit, wenn er für sich selber, im Rah- men der Nachbarschaftshilfe oder imMaschinenring e.V. Transporte durchführt. Ist diese Fahrzeugkom- bination gewerblich unterwegs (Lohnunternehmer), ist dieser Trans- port bei der Ladungsfahrt maut- pflichtig, bei der Leerfahrt mautbe- freit. Bei den ersten beiden Punkten ist die bauartbedingte Höchstgeschwindig- keit (Zulassung) des Motorfahrzeuges und nicht die Betriebsgeschwindigkeit maßgebend, das heißt, dass der für 60 km/h zugelassene Schlepper eines Lohnunternehmers, der einen gewerb- lichen Transport durchführt, maut- pflichtig ist, auch wenn er nur 40 km/h schnell unterwegs ist. ◾ Wird ein LKW gewerblich genutzt, ist dieser immer mautpflichtig. Das gilt sowohl bei einer Ladungsfahrt als auch bei einer Leerfahrt. ◾ Der lof-LKW, mit dem der Landwirt für eigene Zwecke Transporte durchführt, ist bei der Ladungsfahrt mautbefreit, bei der Leerfahrt mautpflichtig. Dies gilt für Trans- porte über den Maschinenring e. V. Aktuell können die Mauterfas- sungssäulen nicht zwischen Trans- port- und Leer- fahrten unter- scheiden. Foto: Imago Kurz-LKW beim Rübentransport imMaschinen- ring. Dieser ist ak- tuell nur bei der Leerfahrt maut- pflichtig. Ab dem 1. Januar 2019 könnte hier die Mautpflicht ins- gesamt entfallen. Foto: Markus Kohl Die Maut und was daraus wurde Das Thema Maut hat im vergangenen Sommer für Verwirrung gesorgt. Zum 1. Juli 2018 sind neben den Bundesautobahnen auch alle Bundesstraßen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mindestens 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht mautpflichtig geworden.

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