Zuckerrüben Journal Nr. 02/2018

LZ 19 · 2018 Zuckerrübenjournal | 21 | Z U C K E R T E C H N I K A N B A U | B E T R I E B S W I R T S C H A F T | M A R K T | P O L I T I K | A K T U E L L E S | Den Schlepper besser auf 40 km/h drosseln? Die Nachricht, dass alle Transporte im Lohnunternehmen gewerblich sind, hat zu einer großen Verunsicherung bei Landwirten, Maschinenringen und Lohnunter- nehmern geführt. Wer muss nun welche Gesetze einhalten und wo liegen die Unterschiede zwischen land- oder forstwirtschaftlichen (lof) und gewerblichen Beförderungen? Für alle Transporte im Lohnunterneh- men, auch im Rahmen einer Dienstleistung, wird eine Erlaub- nis für den ge- werblichen Güter- verkehr benötigt. Eine Ausnahme für lof-Fahrzeuge mit einer Zulas- sung bis 40 km/h wird erwartet. B evor die Gesetze unter die Lupe genommen werden, zunächst ein Blick auf die eingesetzten Fahrzeuge in der Land- oder Forstwirtschaft. Traktoren mit den verschiedenen An- hängern sind die Standardfahrzeuge für lof-Beförderungen. Dabei spielt die bauartbedingte Höchstgeschwindig- keit eine besondere Rolle. In der Ta- belle wird daher auch zwischen den lof-Zugmaschinen bis 40 km/h und den Schleppern, die für mehr als 40 km/h zugelassen sind, unterschie- den. Dazu zählt dann auch der Agrar- LKW, der eine Zulassung als Schlepper hat. Standard-LKW können als Zugma- schine, Sattelzugmaschine oder lof-Sat- telzugmaschine zugelassen sein. Güterkraftverkehr Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist gewerblicher Güterverkehr die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahr- zeugen (KFZ) von mehr als 3,5 t inklu- sive Anhänger. In lof-Betrieben sind übliche Beförderungen von lof-Be- darfsgütern oder -Erzeugnissen befreit: ◾ Für eigene Zwecke: Der Landwirt fährt ausschließlich seine eigenen lof-Erzeugnisse oder -Bedarfsgüter. Dabei können alle Fahrzeuge (auch LKW) eingesetzt werden und diese werden vom Landwirt selber oder von seinen Mitarbeitern gefahren. ◾ Nachbarschaftshilfe: Bei dieser ge- genseitigen Hilfeleistung darf kein Geld fließen. ◾ Im Rahmen eines Maschinenrings (MR) oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlus- ses: Die Verrechnung der Transport- leistung erfolgt zwischen den Land- wirten, die Mitglieder im MR sind, über den MR e. V. Die Befreiung gilt nur im Umkreis von 75 km und beim Einsatz von Zugmaschinen (keine Sattelzugmaschinen). Alle Transporte, die Landwirte durch- führen und nicht unter die genannten Ausnahmen fallen, sind gewerbliche Beförderungen, zum Beispiel für Bio- gasanlagen oder direkt für andere Be- triebe. Lohnunternehmer transportieren gewerblich Nach aktueller Auffassung des Bundes- ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ist für alle Beför- derungen, die Lohnunternehmer durchführen, eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr erforder- lich. Die Genehmigung muss also auch für Beförderungen vorliegen, die im Rahmen einer Dienstleistung für Landwirte erbracht werden, zum Bei- spiel beim Güllefahren oder Grassila- gefahren. Übrigens: Dies gilt auch für Landwirte, wenn sie solche Dienstleis- tungen erbringen und nicht die oben aufgeführten Ausnahmen nutzen. Im März 2018 hat der geschäftsführende Verkehrsminister Christian Schmidt ei- ne Befreiung von lof-Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstge- schwindigkeit von 40 km/h von den Erfordernissen des Güterkraftver- kehrsgesetzes (GüKG) in Aussicht ge- stellt. Dies würde eine enorme Verein- fachung gegenüber bestehenden Rege- lungen bedeuten. Bis die angekündigte Änderung unter Dach und Fach ist, soll die bestehende und bislang bis 31. Mai befristete Ausnahmeregelung weiter gelten. Die monatelangen gemeinsa- men Bemühungen des Bundesver- bands der Lohunternehmer (BLU), des Bundesverbands der Maschinenringe (BMR) und des Deutschen Bauernver- bands (DBV) unter Mitwirkung der Kammer Niedersachsen sind ein erster Erfolg für eine sachgerechte Lösung. Jetzt kommt es darauf an, die Ankün- digung des Bundesverkehrsministers möglichst unbürokratisch und einfach zu gestalten. Was ist was – Beispiele: ◾ Landwirt transportiert sein eigenes Getreide zum Landhändler: lof-Be- förderung ◾ Landwirt transportiert Zuckerrüben für einen anderen Landwirt über den MR e. V. mit Schlepper-Anhän- gergespann: lof-Beförderung

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