Zuckerrüben Journal Nr. 01/2018

18 | Zuckerrübenjournal LZ 9 · 2018 | A K T U E L L E S | P O L I T I K | M A R K T | B E T R I E B S W I R T S C H A F T A N B A U T E C H N I K | Z U C K E R | Ein Jahr darf nur dann außen vor blei- ben, wenn in diesem Jahr der Ertrag mehr als 20 % unter dem Vorjahreser- gebnis liegt. Anstelle des schlechten Jahres fließt dann das Vorjahresergeb- nis zweimal in die Berechnung des dreijährigen Schnitts ein. Die Beispiele in Tabelle 1 veran- schaulichen den Rechenweg. Es wer- den zwei unterschiedliche Szenarien für die Erträge der Vorjahre darge- stellt. Im Fall A wurde 2017 mit 650 dt/ha deutlich weniger Ertrag erzielt als 2016. Die Differenz beträgt 23 %. Hier darf gemäß den Vorgaben statt des schlechten Ernteergebnisses 2017 erneut die Zahl des Vorjahres ange- setzt werden, sodass sich ein durch- schnittlicher Ertrag von 816 dt/ha er- gibt. Der Ertrag ist somit im dreijähri- gen Mittel im Betrieb 166 dt/ha höher als die 650 dt aus der Bundesverord- nung. Hieraus resultiert ein zulässiger Zuschlag von 16,6 kg N/ha für die Be- rechnung des N-Düngebedarfs der Zu- ckerrübe für 2018. Im Beispiel B wur- den in den Vorjahren vergleichbare Erträge erzielt, allerdings in einer an- deren Reihenfolge. In keinem der be- trachteten Jahre war der Ertrag mehr als 20 % schlechter als im jeweiligen Vorjahr. Demnach darf kein Jahr aus der Berechnung gestrichen werden. Für die Zuschläge in der N-Bedarfser- mittlung kommt ein dreijähriger Schnitt von 750 dt/ha in die Berech- nung. Hieraus ergibt sich ein zulässi- ger Zuschlag von 10 kg N/ha. Unter Ziffer 4 müssen in der Kalku- lation Abschläge für den N min -Wert ge- macht werden. Liegen eigene N min -Er- gebnisse vor, müssen diese in die Be- rechnung einfließen. Ansonsten kann auf die aktuellen N min -Richtwerte zu- rückgegriffen werden. Diese erschei- nen im Frühjahr, wenn genug Proben für einen repräsentativen Schnitt ana- lysiert wurden. Bis zum Erscheinen dieser jährlichen Werte kann für die Berechnung auch auf fünfjährige Durchschnitts-N min -Werte zurückge- griffen werden. Bei Erscheinen der ak- tuellen jährlichen N min -Richtwerte sind die Berechnungen zu aktualisieren, siehe Tabelle 2. In der Berechnung muss auch der Humusgehalt der Fläche berücksich- tigt werden. Ein Abzug unter Ziffer 5 ist jedoch nur bei einem Humusgehalt über 4 % nötig und beträgt dann min- destens 20 kg N. Dies trifft auf die meisten unserer Standorte also nicht zu. Eine weitere Abstufung wird hier seitens des Gesetzgebers nicht ge- macht. Unter Ziffer 6 fließt ein Abschlag für die organische Düngung des voran- gegangenen Kalenderjahrs ein. Vorge- schrieben sind grundsätzlich 10 % des Gesamt-N aus Organik als Nachliefe- rung in Abzug zu bringen. Ein Beispiel Im Frühjahr 2017 wurde zum Weizen mit 100 kg Gesamt-N aus Schweinegül- le gedüngt. Die Zwischenfrucht im Herbst 2017 wurde mit Gärrest im Rah- men der 30/60-Regelung mit 60 kg Ge- samt-N/ha gedüngt. In Summe sind so- mit 2017 auf die Fläche 160 kg Gesamt- N aus Organik je ha aufgebracht wor- den. Hiervon müssen in diesem Jahr 10 %, also 16 kg N in der Berechnung abgezogen werden. Sämtliche organi- schen Dünger, also auch Kompost, Champost oder Mist, sind hier mit ih- rem Gesamt-N zu berücksichtigen. Unter Ziffer 7 ist die Nachlieferung aus der Vorfrucht oder Zwischenfrucht zu berücksichtigen. Hier sind Mindest- abschläge je nach Vorkultur gemäß ei- ner Tabelle aus der Bundesverordnung vorzunehmen, siehe Tabelle 3. Häufig stellt sich an dieser Stelle die Frage, wie die Nachlieferung aus der Zwischenfrucht vor der Rübe in Ansatz zu bringen ist. Hier ist für NRW die Übereinkunft getroffen worden, dass die Zwischenfrüchte entsprechend ih- rer Einstufung (winterhart/nicht win- terhart) zu berücksichtigen sind. Das heißt: Für Senf ist kein Ab- schlag zu machen. Er gilt als nicht win- terhart. Für Ölrettich, der im Frühjahr eingearbeitet wird, ist als winterharte Zwischenfrucht mindestens 20 kg N je ha in Abzug zu bringen. Bei Zwischen- fruchtmischungen ist der Hauptbe- standteil (% Samenanteil) entschei- dend. Das gilt grundsätzlich und unab- hängig von der tatsächlichen witte- rungsbedingten Entwicklung. In der Praxis wissen wir, dass ein guter Zwi- schenfruchtbestand durchaus auch in der Lage ist, mehr Stickstoff nachzulie- fern als die hier zu berücksichtigenden 0 bis 40 kg. Sind alle erforderlichen Zahlen in dem Berechnungsschema eingetragen, kann das Ergebnis für die Kultur unter Ziffer 8 eingetragen werden. Grund- sätzlich dürfen alle Berechnungen für mehrere Schläge einer Kultur in einer Zeile zusammengefasst werden, wenn die entsprechenden Abzugsfaktoren, wie zum Beispiel organische Düngung der Vorjahre, Vorfrucht oder N min -Wert, identisch sind. Alle wichtigen In- formationen rund um die neue Dün- geverordnung gibt es unter www.landwirt- schaftskammer.de in der Rubrik „Neue Düngever- ordnung“.

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