Zuckerrüben Journal Nr. 02/2018

LZ 19 · 2018 Zuckerrübenjournal | 23 | Z U C K E R T E C H N I K A N B A U | B E T R I E B S W I R T S C H A F T | M A R K T | P O L I T I K | A K T U E L L E S | Von der Theorie in die Praxis Der landwirtschaftliche Alltag ist geprägt vom Transport der erzeugten Produkte. Insbesondere der Transport von Zucker- rüben kann landwirtschaftlich oder gewerblich erfolgen. Auf Einladung des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes und des Rheinischen Rübenbauer-Verbandes informierte hierzu Martin Vaupel von der Landwirtschaftskammer Niedersach- sen die im Rübentransport tätigen Maschinenringe und Lohnunternehmer im Rahmen eines Seminars Anfang März über die aktuelle Gesetzeslage. Martin Vaupel ist als Berater zu den Themen Landtechnik, Schlepper- und Transporttech- nik und Straßenverkehrsrecht tätig. Er grenzte in seinen Aus- führungen landwirtschaftliche und gewerbliche Transporte voneinander ab und berichtete über die Auswirkungen auf die Fahrerlaubnisklassen, die Zulassungsmöglichkeiten un- terschiedlicher Fahrzeugtypen, das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Maut oder Kfz-Steuer. Während der Veranstaltung konnten die Teilnehmer individuelle Fragestellungen direkt mit dem Experten diskutieren und klären. Markus Kohl Rheinischer Rübenbauer-Verband e.V. Martin Vaupel in- formiert Maschi- nenringe und Lohnunternehmer über die aktuellen gesetzlichen Anforderungen bei Transport- arbeiten. Foto: Markus Kohl Beförderungen, die Landwirte für den eigenen land- wirtschaftlichen Betrieb durchfüh- ren, sind keine ge- werblichen Trans- porte. Prüfung standhält, ist fraglich. Loh- nunternehmer, die kein Kontrollge- rät einsetzen und auf Nummer si- cher gehen wollen, sollten ihre Schlepper auf 40 km/h drosseln. ◾ Alle Fahrzeuge, die im Umkreis von 250 km um den Betriebssitz zum Transport von Gülle (keine Gärres- te) eingesetzt werden, können ohne das Einschalten des Kontrollgerätes fahren. ◾ Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie beispielsweise Häcksler oder Mähdrescher sind grundsätzlich von Lenk- und Ruhezeiten befreit. Kraftfahrzeugsteuer Traktoren und andere Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und Anhänger (ausgenommen Sattelan- hänger) sind für Landwirte und Lohn- unternehmer von der KFZ-Steuer be- freit, wenn diese für oder in landwirt- schaftlichen Betrieben verwendet wer- den. Obwohl nach der neuen Auffas- sung durch das Verkehrsministerium der Lohnunternehmer auch für lof-Be- triebe gewerblichen Güterverkehr be- treibt, kann er weiter mit grünem Kenn- zeichen fahren. Landwirte oder Lohn- unternehmer, die ihre Fahrzeuge jedoch für Gewerbetreibende wie Biogasanla- gen oder Bauunternehmer einsetzen, müssen KFZ-Steuer bezahlen. Werden die steuerbefreiten Fahrzeuge mit grü- ner Nummer nur gelegentlich für ge- werbliche Einsätze verwendet, kann die grüne Nummer erhalten bleiben. Die Tätigkeit muss beim jeweiligen Haupt- zollamt formlos gemeldet werden und die Fahrzeuge werden für die Zeit des Einsatzes, jedoch mindestens für einen Monat versteuert. Wer die Fahrzeuge ausschließlich gewerblich nutzt, benö- tigt ein schwarzes Kennzeichen. Fahrerlaubnis Die Führerscheinklassen L und T dür- fen nur im Rahmen von land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken einge- setzt werden (siehe www.lwk-nieder- sachsen.de, webcode 01027652 in die Suche eingeben). Beförderungen mit Schleppern und Anhängern, bei denen es sich um gewerblich eingestufte lof- Erzeugnisse oder lof-Bedarfsgüter, zum Beispiel Silomais zur Biogasanlage oder Gärreste zum Acker, handelt, ist dies ebenfalls seit dem 28. Juli 2009 mit den landwirtschaftlichen Führer- scheinklassen L und T möglich. Das be- deutet, dass beispielsweise mit der Klasse T im Auftrag einer gewerbli- chen Biogasanlage Mais abgefahren werden kann. Handelt es sich bei dem gewerblichen Transport allerdings nicht um ein lof-Erzeugnis oder lof-Be- darfsgut, wie zum Beispiel Bauschutt oder Erdaushub, dann ist der LKW- Führerschein C/CE nötig. Hinweis: Bei Lohnunternehmern hat sich durch die neue Regelung zum GüKG in puncto Führerscheine nichts geändert! Berufskraftfahrer-Qualifikation Bei den in der Land- oder Forstwirt- schaft üblichen Transporten kommt das Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetz (BKrFQG) nicht zum Tragen, so- fern es sich bei der Fahrtätigkeit nicht um die Hauptbeschäftigung des Fah- rers handelt. Generell hat es für Kraft- fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h keine Bedeutung. Die Berufskraft- fahrer-Qualifikation wird immer im Zusammenhang mit den LKW-Fahrer- laubnisklassen C/CE benötigt. Da wie schon erwähnt auch gewerbliche Transporte mit der Klasse L und T ge- fahren werden können, wenn es sich um lof-Erzeugnisse oder lof-Bedarfsgü-

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