Zuckerrüben Journal Nr. 01/2018

LZ 9 · 2018 Zuckerrübenjournal | 5 | Z U C K E R | T E C H N I K | A N B A U | B E T R I E B S W I R T S C H A F T | M A R K T | P O L I T I K A K T U E L L E S | delsabkommens zu überbrücken. Sie sollen nur bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Für die EU-27 ist nichts anderes denkbar als ein zeitlich befristeter Sta- tus quo. Die Handelsregelungen zwi- schen der EU-27 und Großbritannien (GB) sollen identisch bis auf die EU- Freihandelsabkommen mit Drittstaa- ten bleiben. Ab 1. Januar 2021 soll dann ein bila- terales Freihandelsabkommen GB/EU- 27 in Kraft treten. Falls keine Vereinbarungen zwi- schen Großbritannien und der EU zu- stande kommen, erlischt die EU-Mit- gliedschaft Großbritanniens automa- tisch. Die Handelsbeziehungen unter- stünden dann künftig den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO). Groß- britannien würde von der EU wie ein Drittland ohne Präferenzabkommen behandelt werden. Es gäbe wieder Zöl- le auf die Zuckereinfuhren, die bei 419 € je t Weißzucker und 339 € je t Rohzucker liegen. Handel Großbritanniens mit den Drittstaaten Während der Austrittverhandlungen bleibt Großbritannien Mitglied der EU. Bis zum Zeitpunkt des EU-Aus- tritts, voraussichtlich 29. März 2019, profitiert Großbritannien wie gehabt von allen EU-Freihandelsabkommen einschließlich zollfreier oder zollbe- günstigter Zuckereinfuhren im Rah- men der EU-Einfuhrkontingente. Ab dem 30. März 2019 ist Großbritannien ein Drittstaat und kann daher von al- len EU-Freihandelsabkommen mit Drittstaaten nicht mehr profitieren, beispielweise EU-Abkommen mit den LDC- und AKP-Staaten, Indien, Anden- gemeinschaft und Zentralamerika oder Ukraine. Die EU-27 haben sich allerdings bereit erklärt, andere Rege- lungen zu überprüfen, wenn es im Interesse der EU-27 liegt. Großbritannien und die WTO Großbritannien ist wie Deutschland Einzelmitglied der Welthandelsorgani- sation (WTO) und wird es auch nach dem EU-Austritt bleiben. Mit dem EU- Austritt muss Großbritannien aller- dings seinen Außenschutz gegenüber Drittstaaten, das heißt Einfuhrzölle und Einfuhrkontingente, bei der WTO festlegen. Die EU-28 ist bei der WTO Import- verpflichtungen eingegangen, insbe- sondere für Zucker. Mit dem EU-Aus- tritt Großbritanniens fordert die deut- sche Zuckerwirtschaft ihrerseits, auch A m 22. Mai 2017 haben die Außen- minister der EU-27 der EU-Kom- mission ein Mandat zur Verhandlungs- aufnahme erteilt. Die Verhandlungen haben am 19. Juni 2017 begonnen. Lei- ter des EU-Verhandlungsteams ist der Franzose Michel Barnier. Der EU-Chef- unterhändler Barnier möchte bis Ende Oktober 2018 drei Vereinbarungen ab- schließen: Erstens das Austrittsabkom- men, zweitens ein Abkommen zu den Übergangsregelungen und drittens ei- ne Erklärung über die zukünftigen Be- ziehungen zwischen den EU-27 und Großbritannien. Zwischen November 2018 und Februar 2019 sollen dann die 27 EU-Mitglieder, das Europäische Par- lament sowie die britische Regierung und das Parlament über die Vereinba- rungen abstimmen, siehe Grafik 1. Im Austrittsabkommen werden drei zentrale Elemente der Trennung gere- gelt: ◾ Klärung der Rechte der EU-Bürger, die in Großbritannien leben oder arbeiten und umgekehrt für die Bri- ten in der EU ◾ Festlegung der finanziellen Ver- pflichtungen der Briten gegenüber der EU ◾ Künftige Außengrenze zwischen Ir- land und Nordirland Das Abkommen zu den Übergangsre- gelungen dient dazu, die Zeit zwischen dem tatsächlichen Austritt Großbritan- niens am 30. März 2019 und dem Ab- schluss eines neuen bilateralen Han- Bye-Bye Großbritannien Großbritannien hat am 29. März 2017 bei dem Europäischen Rat offiziell den Austritt aus der EU beantragt. Ab diesemTag begann die Frist von zwei Jahren, um die Modalitäten des EU-Austritts und die künftigen Beziehungen mit den 27 EU- Mitgliedstaaten auszuhandeln. Die EU-Mitgliedschaft Großbritanniens soll damit am 29. März 2019 enden. Die Zweijahresfrist kann jedoch mit Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten verlängert werden. Großbritannien ist der wichtigste Exportmarkt für EU-Zucker welt- weit. Foto: Imago Annie Martin

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